SOFTWARELIZENZVERTRAG

Anbieter 
Splitbot GmbH, Seelandstr. 1 Geb. 6, 23569 Lübeck, vertreten durch die Geschäftsführer/in: Tadeusz Nikitin und Carolina Wehrmann

1. PRÄAMBEL

Die Anbieterin möchte ihre Kunden bei der Prozessoptimierung und Automatisierung unterstützen. Als Beitrag dazu hat die Anbieterin das Software-Produkt „Kosmo“ entwickelt. „Kosmo“ ist ein auf künstliche Intelligenz gestütztes Software-Produkt welches als Chatbot dient.

Durch Kosmo soll das zeitintensive Suchen entfallen und alle internen Informationen an einem Ort auffindbar sein. Der Kunde wird durch Kosmo in den täglichen Aufgaben unterstützt indem Kosmo Fragen beantwortet. Als Grundlage hierfür kann der Kunde Kosmo unterschiedliche Informationsquellen, wie pdf-Dateien, Webseiten oder Wissensdatenbanken (per API) anbinden. Die Kundensegmente für „Kosmo“ sind Verwaltungen (wie Vereine und öffentliche Kommunen), freie Berufe (wie Rechtsanwaltskanzleien, Steuerberaterkanzleien, Immobilienmakler:innen), kleine Unternehmen, Handwerk (wie kleine KFZ-Werkstätten, Malereibetriebe). Der Einsatz von Splitbot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

Der Kunde ist gewillt und bereit einen Schritt in die Digitalisierung von Geschäftsprozessen zu gehen und hat sich als Teil hierzu für die Nutzung von „Kosmo” entschieden.
Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragspartner den

2. VERTRAGSGEGENSTAND

(1) Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der Nutzung des Software-Produkts „Kosmo” (nachfolgend „Software oder „Kosmo“) inkl. Anwenderdokumentation.

(2) Der Anwendungsbereich und der konkrete Funktionsumfang der Software sowie die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für dessen Nutzung (z. B. die erforderliche Bandbreite der Datenfernverbindung) sind in der Anlage 1 („Softwarespezifikationen”) näher definiert.

(3) Der konkrete Funktionsumfang der Software und Leistungsumfang der Anbieterin unterscheidet sich danach, welches Modell der Kunde gewählt hat. Die Modelle werden auf der Website www.splitbot.de vor Vertragsschluss beschrieben sowie ggf. durch Angebote ergänzt. Die Modellinhalte werden Gegenstand dieses Vertrages.

(4) Der Zugang des Kunden zum Internet ist nicht Gegenstand dieses Vertragsverhältnisses. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internet-Zugangs einschließlich der Übertragungswege sowie die Funktionsfähigkeit seines eigenen Computers und der Server auf denen Kosmo betrieben wird.

(5) Das zur Verfügung stellen von Speicherplatz ist nicht Gegenstand dieses Vertrages ist abhängig von dem jeweils gewählten Modell.

(6) Die Nutzung der Software richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Vertrag gilt somit ausdrücklich nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

3. RECHTE UND PFLICHTEN DER ANBIETERIN

(1) Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht.

(2) Die Anbieterin stellt dem Kunden den Zugang zu der Software für die Dauer dieses Vertrages zur Nutzung mittels eines Browsers über das Internet oder per App zur Verfügung. Die Anwenderdokumentation stellt die Anbieterin dem Kunden in Form von FAQ und Videos unter www.docs.splitbot.de bereit.

(3) Eine auf die konkreten Bedürfnisse des Kunden zugeschnittene Anpassung oder Erweiterung der Software ist nicht geschuldet; sie kann aber gesondert vereinbart werden.

(4) Der Anbieterin steht es offen, eine aktuellere Version der Software als die bei Vertragsbeginn zur Nutzung bereitgestellte zur Verfügung zu stellen. Die Änderungen werden dem Kunden von der Anbieterin rechtzeitig vor ihrer Umsetzung angezeigt. Ein Anspruch des Kunden auf eine neuere Version als der ursprünglich zur Verfügung gestellten und vereinbarten Version der Software besteht nicht.

(5) Sofern die Anbieterin wesentliche neue Features oder Upgrades für die Software entwickelt hat, wird sie diese dem Kunden unter Mitteilung der damit verbundenen Mehrkosten anbieten.

(6) Die Anbieterin ist berechtigt ältere Versionen der Software einzustellen. Eine etwaige Abwärtskompatibilität ist nicht geschuldet.

(7) Die Anbieterin wird die Software an dem vereinbarten Routerausgang des Rechenzentrums, in dem sich der Server befindet, bereitstellen („Übergabepunkt”). Die Software verbleibt auf dem Server der Anbieterin. Die Anbieterin ist berechtigt, den Übergabepunkt neu zu definieren, sofern dies für einen reibungslosen Zugang zu den von ihr geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Die Mitwirkungspflichten des Kunden nach Ziffer 6 (Mitwirkungspflichten des Kunden) gelten auch für den neu definierten Übergabepunkt.

(8) Die Anbieterin wird den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten des Kunden vor Verlust und zur Verhinderung von unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden vornehmen. Die Anbieterin trifft jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten des Kunden. Für eine ausreichende Sicherung dieser Daten ist der Kunde verantwortlich.

(9) Dem Kunden sind die zur Nutzung der Software erforderlichen Zugangsdaten zur Identifikation und Authentifikation zu übermitteln.

4. RECHTE UND PFLICHTEN DES KUNDEN

(1) Der Kunde richtet die App eigenverantwortlich auf seinen Endgeräten ein, soweit die Vertragspartner nicht etwas anderes ergänzend vereinbart haben.

(2) Der Kunde hat die ihm zur Identifikation und Authentifikation übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren und verpflichtet auch seine Mitarbeiter zur Einhaltung dieser Pflicht. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist der Anbieterin unverzüglich mitzuteilen.
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(3) Der Kunde ist verpflichtet, keine Daten für die Software zur Verfügung zu stellen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.

(4) Der Kunde wird die Daten vor deren Bereitstellung an Kosmo und Verarbeitung durch die Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z. B. Virenschutzprogramme) einsetzen. Auf den eigenen Endgeräten (Computer, Tablet, Smartphones) wird er ein Virenschutzprogramm in jeweils aktueller Version einsetzen.

(5) Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, zur Nutzung der Software und der damit verbundenen Leistungsangebote die notwendige Datenfernverbindung zwischen dem von der Anbieterin definierten Übergabepunkt und dem IT-System des Kunden herzustellen und aufrechtzuerhalten.

(7) Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Software setzt voraus, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindestanforderungen an die Nutzung der Software (vgl. Anlage 1) entsprechen. Die für die Nutzung der Software erforderliche Konfiguration des IT-Systems des Kunden ist Aufgabe des Kunden; die Anbieterin bietet jedoch an, ihn hierbei aufgrund einer gesonderten Vereinbarung entgeltlich zu unterstützen.

(8) Stellt die Anbieterin gem. Ziffer 2 Abs. 6 ältere Versionen der Software ein, ist der Kunde verpflichtet die von ihm genutzte Software auf die zum Zeitpunkt der Einstellung aktuelle Version zu aktualisieren.

(9) Der Kunde bleibt Inhaber der auf den Servern der Anbieterin oder den Servern eines von der Anbieterin beauftragten Rechenzentrums abgelegten Daten und kann diese jederzeit herausverlangen.

5. RECHTEEINRÄUMUNG

(1) Rechte an der Software. Der Kunde erhält an der jeweils aktuellen Version der Software für den vertraglich festgelegten Leistungsumfang gem. dem jeweils gebuchten Modell das einfache, (nicht-ausschließliche), nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Recht die Software im Wege des Zugriffs über das Internet mittels eines Browsers nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu nutzen. Der Kunde darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Dem Kunden ist eine weitergehende Nutzung der Software nicht gestattet. Stellt die Anbieterin den Betrieb älterer Versionen der Software gem. Ziffer 2 Abs. 6 dieses Vertrages ein, erlöschen insoweit auch die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an der Software.

(2) Rechte an den Kundendaten. Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderlich ist,
a) wird der Kunde der Anbieterin das Recht einräumen, die von der Anbieterin für den Kunden gespeicherten Daten zu lesen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten, inhaltlich zu erfassen
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und zu analysieren sowie zu kategorisieren und in einem Ausfallrechenzentrum zu Datensicherungszwecken zu speichern.
b) ist es der Anbieterin gestattet Änderungen an der Struktur der Daten und dem Datenformat vorzunehmen; gleiches gilt für die Beseitigung von Störungen.
c) ist es der Anbieterin gestattet zum Zwecke der KI-gestützten Verarbeitung und Bearbeitung der Daten den Inhalt der Daten zu lesen und zu Analyse-, Trainings- und Auswertungszwecken zu verarbeiten und zu bearbeiten sowie die Metadaten der Daten des Kunden zu bearbeiten.

6. SUPPORT

Die Anbieterin richtet für Anfragen des Kunden zu Funktionen der Software einen Support-Service ein. Anfragen können über die auf der Website (www.splitbot.de) der Anbieterin angegebene Support-Hotline zu den dort angegebenen Zeiten oder per E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

(1) Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Störungen muss der Kunde die von der Anbieterin erteilten Hinweise befolgen. Gegebenenfalls muss der Kunde Checklisten der Anbieterin verwenden.

(2) Der Kunde muss seine Störungsmeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren. Er muss hierfür gegebenenfalls auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen.

8. VERGÜTUNG

(1) Für jeden angefangenen Kalendermonat ist vom Kunden an die Anbieterin die pauschale Gebühr für das vom Kunden gewählte Modell zu zahlen. Die konkrete Vergütung ergibt sich aus der Modellbeschreibung, die über die Website www.splitbot.de eingesehen werden kann oder aus dem konkreten Angebot.

(2) Die Vergütung wird nach Monatsabschnitten berechnet und ist am ersten (1.) Werktag eines jeden Kalendermonats im Voraus fällig.

(3) Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Der Kunde wird die Anbieterin ermächtigen, die Vergütung im Lastschrifteinzugsverfahren einzuziehen, und für die erforderliche Deckung seines Bankkontos sorgen.

(4) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(5) Der Anbieterin bleibt es vorbehalten die Preise der Modelle anzupassen. Ebenso ist die Anbieterin berechtigt eine Preisanpassung bei Erweiterung des Leistungsumfangs im Rahmen neuer Major-Versionen der Software des jeweiligen Modells vorzunehmen.

(6) Über Änderungen der Vergütung informiert die Anbieterin den Kunden vier Wochen vor Wirksamwerden der Änderung in elektronischer Form oder in Textform mit Hinweis auf das Kündigungsrecht nach Satz 2. Beträgt die Erhöhung des Entgelts mehr als 10% kann der Kunde das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen.

9. SERVICE LEVEL AGREEMENT (SLA)

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Verfügbarkeit der Software sowie Reaktions- und Beseitigungszeiten. Die Arbeitszeiten des Auftraggebers sind wie folgt definiert: Montag bis Freitag jeweils von 8 Uhr bis 16 Uhr.

9.1. VERFÜGBARKEIT
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet eine Verfügbarkeit der im Hauptvertrag vereinbarten IT-Leistungen von 90 % („Verfügbarkeit“) im Monat.
(2) Die IT-Leistungen sind verfügbar, wenn sie im vereinbarten Zeitraum entsprechend der vereinbarten prozentualen Verfügbarkeitsquote erbracht wurden bzw. erreichbar sind. Die Verfügbarkeitsquote wird wie folgt berechnet: (𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣 𝑉𝑉𝑉 𝑟 𝑟𝑟ü𝑔𝑔𝑔𝑔𝑔𝑔𝑔𝑔 𝑔𝑔 𝑔𝑔𝑔𝑔 −𝑢𝑢 𝑢𝑢𝑢𝑢 𝐴𝐴 )𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣𝑣 𝑉𝑉𝑉 ü𝑔𝑔 𝑔𝑔 𝑔𝑔𝑔𝑔
(3) Der Zeitraum, in dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber die geschuldeten IT-Leistungen anbietet, beträgt 24/7 („vereinbarte Verfügbarkeitszeit“).
(4) Der Zeitraum ab dem Eintritt der Nichtverfügbarkeit der IT-Leistungen innerhalb der vereinbarten Verfügbarkeitszeit bis zur Beendigung der Nichtverfügbarkeit wird als ungeplante Ausfallzeit („ungeplante Ausfallzeit“) definiert. Bei der Bestimmung der Verfügbarkeit bzw. der Verfügbarkeitsquote bleiben solche Ausfallzeiten unberücksichtigt, die
a) der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere Beeinträchtigungen, die auf Ausfällen und/oder Fehlfunktionen von technischen Anlagen und/oder Netzkomponenten außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers beruhen; insbesondere
– Ausfälle, die durch eingehende IT-Angriffe verursacht wurden. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer zum Einsatz von Virenschutzprogrammen verpflichtet ist und diese zum Zeitpunkt des IT-Angriffs nicht dem Stand der Technik entsprochen haben;
– Ausfälle, die durch unsachgemäße Benutzung von Soft- oder Hardware seitens des Auftraggebers entstanden sind;
b) mit dem Auftraggeber vereinbarte oder unvorhergesehen erforderliche, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Wartungsarbeiten sind.
(5) Vereinbarungsgemäß führt der Auftragnehmer Wartungsarbeiten am Wochenende oder werktags ab 16 Uhr durch.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für ihn erkennbare Störungen der IT-Leistungen, Verfügbarkeitseinschränkungen oder Verfügbarkeitsausfälle dem Ansprechpartner des Auftragnehmers unverzüglich mitzuteilen.

9.2. REAKTIONS- UND BESEITIGUNGSFRISTEN
(1) Während der Laufzeit des Hauptvertrages auftretende Störungen der IT-Leistungen, Verfügbarkeitseinschränkungen oder Verfügbarkeitsausfälle wird der Auftragnehmer auf der Grundlage der nachfolgenden Regelungen beseitigen.
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(2) Auftretende Störungen werden durch den Auftraggeber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers in folgende Kategorien unterteilt:
a) Kritische Fehler: Störung, die einen Ausfall der gesamten Software oder wesentlicher Teile derselben verursacht, sodass eine Nutzung derselben vollständig oder nahezu vollständig ausgeschlossen ist. Die Beeinträchtigung des Betriebsablaufes des Auftraggebers ist derart wesentlich, dass eine sofortige Abhilfe unerlässlich ist.
b) Wichtige Fehler: Störung, welche die Softwarenutzung derart beeinträchtigt, dass eine sinnvolle Softwarenutzung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
c) Einfache Fehler: Sonstige Störungen, welche die Softwarenutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
(3) Der Auftragnehmer reagiert auf die Meldung einer Störung durch den Auftraggeber binnen nachfolgender Reaktionsfristen („Reaktionsfrist“):
a) Bei kritischen Fehlern: Innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Meldung,
b) Bei wichtigen Fehlern: Innerhalb von zwei Stunden nach Erhalt der Meldung,
c) Bei einfachen Fehlern: Innerhalb eines Werktages nach Erhalt der Meldung,
(4) Die Reaktionsfrist beginnt mit Eingang der Meldung des Auftraggebers bei dem Auftragnehmer, sofern diese innerhalb der in Ziffer 9 definierten Arbeitszeiten des Auftragnehmers eingeht, ansonsten beginnt die Frist zu Beginn der definierten Arbeitszeiten des nächsten Werktags. Werktage sind die Tage Montag bis Freitag. Die Reaktionsfrist ist vom Auftragnehmer eingehalten, wenn er den Auftraggeber innerhalb des in Abs. 3 festgelegten Zeitraums über seine erste Einschätzung zur Problemlösung informiert.
(5) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine voraussichtliche Zeitspanne mitteilen, innerhalb der die Störung beseitigt wird. Die avisierte Zeitspanne ist jedoch nicht binden.
(6) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers, welches Mittel er für die Beseitigung einer Störung einsetzt. Sollte der Auftragnehmer feststellen, dass er die Störung in der avisierten Zeitspanne nicht erfolgreich beseitigen kann, so hat er dem Auftraggeber unverzüglich die zusätzlich benötigte Zeit zur Störungsbeseitigung mitzuteilen.

9.3. VORHALTEN EINER HOTLINE
(1) Der Auftragnehmer unterstützt und berät den Auftraggeber hinsichtlich der Störungsbeseitigung telefonisch oder auf sonstigem Wege der Fernkommunikation.
Per Telefon: 0451 599 830 90
Per E-Mail: support@splitbot.de
(2) Die Hotline steht dem Auftraggeber von montags bis freitags (unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Auftragnehmers) zwischen 08:00 und 16:00 Uhr offen. In diesem Zeitfenster wird der Auftragnehmer auch per E-Mail eingehende Anfragen des Auftraggebers beantworten.
(3) Für jede Anfrage des Auftraggebers vergibt der Auftragnehmer eine Bearbeitungsnummer („Ticket“). Der Auftragnehmer nutzt hierfür ein elektronisches
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Ticketsystem, das eine ständige Nachvollziehbarkeit des Standes der Bearbeitung der Tickets ermöglicht.
(4) Die Nichteinhaltung der Verfügbarkeit hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer stets über die in Abs. 1 aufgeführten Kontaktmöglichkeiten anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die Probleme so exakt wie möglich zu schildern.

9.4. VERGÜTUNG
(1) Die Einhaltung der in diesem Abschnitt (Ziffer 9) definierten Service Level wird nicht gesondert vergütet.
(2) Im Einzelfall kann die Anbieterin für den Kunden erbrachte IT-Leistungen in Rechnung stellen, wenn dieser eine Störung gemeldet hat und die gemeldete Störung außerhalb des Verantwortungsbereichs der Anbieterin aufgetreten ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Störung nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs der Anbieterin aufgetreten ist. Die Anbieterin ist berechtigt zur Erbringung solcher IT-Leistungen Dritte aus dem eigenen Unternehmensverbund zu beauftragen.

10. GEWÄHRLEISTUNG

(1) Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).

(2) Der Kunde hat der Anbieterin jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel die bereits bei Vertragsschluss vorlagen ist ausgeschlossen.

(4) Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht:
a) bei Mängeln, die durch Nichteinhaltung von den für die Software vorgesehenen und in der Anwendungsdokumentation angegebenen Nutzungsbedingungen verursacht werden,
b) bei einer Fehlbedienung durch den Kunden,
c) im Falle des Einsatzes von Hardware, Software oder sonstigen Geräteausstattungen, die für die Nutzung der Software nicht geeignet sind (vgl. Anlage 1)
d) wenn der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich anzeigt und die Anbieterin infolge der Unterlassung der unverzüglichen Mangelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte oder
e) wenn der Kunde den Mangel bei Vertragsschluss kennt und sich seine Rechte nicht vorbehalten hat.

(5) Der Kunde gibt der Anbieterin in angemessenem Umfang Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Mangelbeseitigung. Den Mitarbeitern und Beauftragten der Anbieterin wird zu diesem Zwecke freier Zugang zu den Systemen des Kunden gewährt, soweit dies erforderlich ist.
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(6) Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.

(7) Soweit es sich bei den mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Leistungsangeboten um reine Dienstleistungen handelt (z.B. Supportdienstleistungen), haftet die Anbieterin für Mängel dieser Dienstleistungen nach den Regeln des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB).

11. HAFTUNG

(1) Die Vertragspartner haften einander unbeschränkt:
a) bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
b) im Rahmen einer von ihnen ausdrücklich übernommenen Garantie;
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
d) für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die Vertragspartner regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen, jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;
e) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Im Übrigen ist eine Haftung der Vertragspartner ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der Vertragspartner.

(4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

12. FREISTELLUNG BEI RECHTSVERLETZUNG DRITTER DURCH DEN KUNDEN

Der Kunde sichert zu, dass die der Anbieterin übermittelten und auf den Servern der Anbieterin verarbeiteten Inhalte und Daten sowie deren Nutzung und Bereitstellung durch die Anbieterin, nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Kunde wird die Anbieterin von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziffer geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen.

13. HÖHERE GEWALT

(1) Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, sind die Parteien zeitweise von ihren Leistungspflichten befreit.
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(2) Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.

(3) Die Parteien können diesen Vertrag kündigen, wenn ein Ereignis höherer Gewalt länger als 6 Monate andauert und eine einvernehmliche Vertragsanpassung nicht erzielt werden kann.

14. VERTRAGSLAUFZEIT, KÜNDIGUNG UND MODELLWECHSEL

(1) Der Vertrag wird nach einer Registrierung auf www.splitbot.de in elektronischer Form über die Website abgeschlossen. Er tritt mit Betätigen der Schaltfläche „Vertrag jetzt kostenpflichtig abschließen“ in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von dem Kunden mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Anbieterin kann den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für die Vertragspartner unberührt.

(2) Die Kündigung des Vertrages durch den Kunden erfolgt ebenfalls in elektronischer Form über die Website www.splitbot.de innerhalb des jeweiligen Kundenaccounts durch Betätigen der Schaltfläche „Vertrag kündigen“. Die Kündigungserklärung der Anbieterin erfolgt in Textform z. B. durch Erklärung per E-Mail.

(3) Ein Modellwechsel ist nur auf Anfrage möglich. Der Vertrag läuft ab dem Wechsel dann mit dem geänderten Leistungsumfang fort. Die anfallende Mehr- oder Mindervergütung wird anteilig berechnet und ggf. erstattet.

15. DATENLÖSCHUNG BEI VERTRAGSBEENDIGUNG

(1) Im Falle der Beendigung des Vertrags wird die Anbieterin die dem Kunden zugewiesenen Daten innerhalb von 30 Tagen nach dem elektronischen Versand einer Kündigungsbestätigung löschen.

(2) Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist allein der Kunde verantwortlich.

(3) Zurückbehaltungsrechte sowie das gesetzliche Vermieterpfandrecht nach den § 562 BGB zugunsten der Anbieterin hinsichtlich der Daten des Kunden sind ausgeschlossen.

(4) Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.

16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Rechtswahl und Gerichtsstand. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Lübeck.
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(2) Anlagen. Die Anlagen zu diesem Vertrag sind integraler Bestandteil dieses Vertrags.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf diesen Vertrag keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(4) Salvatorische Klausel. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.